So erkennen Sie Abofallen, warum viele Abo-Verträge ohne korrekten Bestellbutton gar nicht wirksam sind und wie Sie Geld zurückholen und kündigen.
Ein angeblicher Gratis-Test, ein Gewinnspiel, ein schneller Klick auf dem Handy: und plötzlich sollen Sie ein teures Abo abgeschlossen haben. Abofallen leben davon, dass Betroffene aus Unsicherheit zahlen. Dabei stehen die Chancen für Verbraucher in Deutschland ausgesprochen gut, denn viele dieser "Verträge" sind rechtlich gar nicht wirksam zustande gekommen.
Ein kostenpflichtiger Vertrag im Internet kommt gegenüber Verbrauchern nur zustande, wenn der Bestellbutton eindeutig mit "zahlungspflichtig bestellen" oder einer gleich klaren Formulierung beschriftet war (§ 312j Abs. 3 BGB). Fehlt das, sind Sie an den Vertrag nicht gebunden (§ 312j Abs. 4 BGB). Zusätzlich haben Sie bei Online-Verträgen in der Regel 14 Tage Widerrufsrecht (§ 355 BGB), und laufende Abos müssen Sie über einen Kündigungsbutton auf der Website beenden können (§ 312k BGB). Wurde schon Geld per Lastschrift abgebucht, können Sie die Abbuchung innerhalb von 8 Wochen bei Ihrer Bank zurückgeben lassen. Von Inkasso-Drohungen sollten Sie sich nicht einschüchtern lassen, sondern schriftlich widersprechen.
Typische Muster kehren immer wieder:
Seit 2012 gilt in Deutschland die sogenannte Button-Lösung. Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der Sie zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten, dass Sie mit Ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312j Abs. 3 BGB). Direkt vor dem Button müssen außerdem die wesentlichen Vertragsinformationen stehen: Gesamtpreis, Laufzeit, wichtigste Merkmale der Leistung.
Die Rechtsfolge ist scharf: erfüllt der Anbieter diese Pflicht nicht, kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande (§ 312j Abs. 4 BGB). Ein "Abo", das Sie über einen Button namens "Weiter" oder "Jetzt anmelden" abgeschlossen haben sollen, verpflichtet Sie also in aller Regel zu nichts. Machen Sie Beweisfotos oder Screenshots der Bestellseite, solange sie noch erreichbar ist.
Selbst wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen ist, können Verbraucher Verträge, die online oder telefonisch geschlossen wurden, grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen (§ 355 BGB). Die Frist beginnt bei Dienstleistungen und digitalen Abos in der Regel mit Vertragsschluss, aber nur, wenn Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden (§ 356 BGB). Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Widerrufsmöglichkeit um bis zu 12 Monate. Genau daran hapert es bei Abofallen fast immer.
Der Widerruf ist formfrei möglich, am besten aber schriftlich per E-Mail und zusätzlich per Einwurf-Einschreiben, damit Sie einen Nachweis haben. Eine Begründung brauchen Sie nicht. Beachten Sie: für einige Vertragstypen gibt es Ausnahmen vom Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 BGB), etwa bei bereits vollständig erbrachten Dienstleistungen, denen Sie ausdrücklich zugestimmt haben.
Seit dem 1.7.2022 gilt § 312k BGB: wer Verbrauchern auf einer Website den Abschluss eines kostenpflichtigen Dauerschuldverhältnisses ermöglicht, muss dort auch eine gut sichtbare Schaltfläche "Verträge hier kündigen" (oder ähnlich eindeutig) bereitstellen. Über eine Bestätigungsseite müssen Sie ohne Login kündigen können; die Kündigung müssen Sie unmittelbar elektronisch bestätigt bekommen. Fehlt der Kündigungsbutton, können Sie den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Ein Anbieter, der Kündigungen nur per Brief akzeptiert, verstößt bei Online-Abos regelmäßig gegen diese Pflicht.
Wichtig: die Rückbuchung ersetzt nicht den Widerspruch gegen die Forderung selbst. Erklären Sie dem Anbieter parallel schriftlich, dass kein Vertrag besteht beziehungsweise dass Sie widerrufen.
Abofallen-Betreiber arbeiten mit Angst: Mahnungen, Inkassoschreiben, Anwaltsbriefe, Schufa-Drohungen. Lassen Sie sich davon nicht unter Druck setzen. Ein Inkassobüro kann keine Forderung durchsetzen, die nicht besteht, und pfänden darf ohne gerichtlichen Titel niemand. Widersprechen Sie der Forderung gegenüber Anbieter und Inkassobüro einmal schriftlich und begründet, bewahren Sie alles auf und zahlen Sie nicht. Ein Schufa-Eintrag ist bei einer bestrittenen Forderung unzulässig. Ernst wird es erst bei einem echten gerichtlichen Mahnbescheid im gelben Umschlag vom Amtsgericht: dem müssen Sie innerhalb von 2 Wochen mit dem beiliegenden Formular widersprechen. Mehr dazu in unserem Ratgeber zu Inkasso-Mahnschreiben.
In Österreich gilt eine vergleichbare Button-Pflicht ("zahlungspflichtig bestellen", § 8 FAGG) und ein 14-tägiges Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 11 FAGG). Beratung bieten Arbeiterkammer und Internet Ombudsstelle; vor Abofallen warnt die Watchlist Internet.
In der Schweiz gibt es kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht bei Online-Käufen. Umso wichtiger ist die Frage, ob überhaupt ein Vertrag zustande kam: bei versteckten Kosten fehlt es oft schon an einer Einigung, zudem kann Täuschung geltend gemacht werden (Art. 28 OR). Hilfe bieten die Stiftung für Konsumentenschutz und cybercrimepolice.ch.
Muss ich zahlen, wenn ich versehentlich in eine Abofalle geraten bin? In den meisten Fällen nein. Prüfen Sie zuerst, ob der Bestellbutton korrekt beschriftet war. War er es nicht, besteht kein Vertrag. Ansonsten hilft meist der Widerruf.
Reicht es, einfach nicht zu reagieren? Besser nicht. Widersprechen Sie einmal schriftlich und nachweisbar. Danach müssen Sie auf weitere Mahnungen desselben Anbieters nicht mehr jedes Mal antworten. Nur auf einen gerichtlichen Mahnbescheid müssen Sie fristgerecht reagieren.
Darf der Anbieter mein Konto weiter belasten? Widerrufen Sie das SEPA-Mandat gegenüber dem Anbieter und Ihrer Bank. Weitere Abbuchungen können Sie dann zurückgeben lassen.
Wir sind eine unabhängige Bürgerinitiative und informieren allgemein. Dieser Text ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit oder Unsicherheit wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale oder an eine Anwältin oder einen Anwalt.