Die meisten Alltagsforderungen verjähren nach 3 Jahren. So berechnen Sie die Frist, so erheben Sie die Einrede der Verjährung, und so tappen Sie nicht in die Falle der kleinen Anzahlung.
Plötzlich meldet sich ein Inkassobüro wegen einer Rechnung von vor 5 Jahren, angeblich plus Zinsen und Gebühren. Viele zahlen aus schlechtem Gewissen oder Angst. Dabei gilt: die meisten Alltagsforderungen verjähren nach 3 Jahren. Eine verjährte Forderung müssen Sie nicht mehr erfüllen, wenn Sie sich richtig verhalten. Genau hier lauern aber zwei Fallen: die Verjährung wirkt nicht automatisch, und schon eine kleine Teilzahlung kann die Frist komplett neu starten.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis hatte oder haben musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine Rechnung aus dem März 2023 verjährt also mit Ablauf des 31.12.2026. Wichtig: die Verjährung müssen Sie aktiv als Einrede geltend machen, das Gericht oder das Inkassobüro prüft sie nicht von selbst (§ 214 BGB). Zahlen Sie auf eine möglicherweise verjährte Forderung keinen Cent und vereinbaren Sie keine Ratenzahlung: ein Anerkenntnis, auch durch eine Abschlagszahlung, lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 BGB). Nur bei rechtskräftig festgestellten Forderungen (Urteil, Vollstreckungsbescheid) gilt eine Frist von 30 Jahren (§ 197 BGB).
Der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren unterliegen fast alle Forderungen des Alltags: Kaufpreise, Handwerkerrechnungen, Handy- und Internetrechnungen, Stromnachzahlungen, Arztrechnungen, Mieten, Fitnessstudio-Beiträge, Ansprüche aus Online-Bestellungen und auch die dazugehörigen Inkassoforderungen.
Die Frist beginnt nicht taggenau, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem zwei Dinge zusammenkommen (§ 199 Abs. 1 BGB): die Forderung ist entstanden (in der Regel: die Leistung wurde erbracht und ist fällig), und der Gläubiger kennt die Umstände und die Person des Schuldners oder müsste sie ohne grobe Fahrlässigkeit kennen.
Rechenbeispiel: Sie kaufen im März 2023 ein Sofa auf Rechnung und zahlen nie. Die Verjährung beginnt am 31.12.2023 um Mitternacht und endet mit Ablauf des 31.12.2026. Ab dem 1.1.2027 ist die Forderung verjährt. Ob die Rechnung im März oder erst im Dezember 2023 gestellt wurde, ändert am Enddatum nichts; deshalb verjähren zum Jahreswechsel immer besonders viele Forderungen auf einen Schlag.
Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers verjähren solche Ansprüche spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).
Hat der Gläubiger die Forderung gerichtlich feststellen lassen, gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das betrifft rechtskräftige Urteile und vor allem Vollstreckungsbescheide, die auf einen nicht beantworteten gerichtlichen Mahnbescheid folgen. Genau deshalb ist es so wichtig, auf einen Mahnbescheid im gelben Umschlag innerhalb von 2 Wochen zu reagieren: aus einer Forderung, die in 3 Jahren verjährt wäre, wird sonst ein Titel, der Sie 30 Jahre verfolgen kann. Auch für einzelne weitere Fälle gelten längere Fristen, etwa 10 Jahre bei Ansprüchen rund um Grundstücksrechte (§ 196 BGB).
Bestimmte Ereignisse hemmen die Verjährung, die Frist wird angehalten und läuft danach weiter. Die wichtigsten Fälle (§ 204 BGB):
Und jetzt der Punkt, den Inkassobüros gern verschweigen: gewöhnliche Mahnungen, Inkassoschreiben, Anrufe und E-Mails hemmen die Verjährung nicht. Auch ein Einschreiben mit "letzter Mahnung" ändert am Fristablauf nichts. Nur gerichtliche Schritte oder echte Verhandlungen halten die Uhr an. Vorsicht deshalb bei freundlichen Rückfragen: wer inhaltlich über die Forderung verhandelt ("können wir über einen Nachlass reden?"), kann die Hemmung selbst auslösen. Ein schlichtes Bestreiten der Forderung ist dagegen keine Verhandlung.
Noch schärfer als die Hemmung ist der Neubeginn (§ 212 BGB): erkennt der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger an, beginnt die volle Verjährungsfrist von vorn. Ein Anerkenntnis liegt nach dem Gesetz insbesondere in einer Abschlagszahlung, einer Zinszahlung oder einer Sicherheitsleistung, und nach der Rechtsprechung regelmäßig auch in einer vereinbarten Ratenzahlung oder einer Stundungsbitte.
Genau darauf zielen manche Inkassoschreiben ab: "Zeigen Sie guten Willen und überweisen Sie zunächst nur 10 €" oder "Sichern Sie sich unseren Vergleich mit einer kleinen Anzahlung". Wer auf eine fast verjährte oder bereits verjährte Forderung auch nur einen symbolischen Betrag zahlt, riskiert, dass die 3-Jahres-Frist neu zu laufen beginnt beziehungsweise sich die Durchsetzbarkeit wieder verlängert. Dasselbe gilt für unterschriebene Schuldanerkenntnisse und Ratenpläne. Deshalb: erst die Verjährung prüfen, dann über Zahlungen reden, nie umgekehrt.
Eine verjährte Forderung erlischt nicht, sie bleibt rechtlich bestehen. Der Schuldner erhält aber das Recht, die Leistung dauerhaft zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Dieses Recht müssen Sie aktiv ausüben, die sogenannte Einrede der Verjährung erheben. Weder ein Inkassobüro noch ein Gericht prüft die Verjährung von Amts wegen; wer im Prozess die Einrede nicht erhebt, kann trotz Verjährung verurteilt werden.
So machen Sie es richtig: antworten Sie schriftlich (Einwurf-Einschreiben), etwa so: "Die geltend gemachte Forderung ist verjährt. Ich erhebe die Einrede der Verjährung und werde nicht zahlen." Verlangen Sie bei Zweifeln zuvor Belege zu Grund und Datum der Forderung. Wichtig: haben Sie eine verjährte Forderung bereits bezahlt, können Sie das Geld nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB). Auch deshalb gilt: vor jeder Zahlung auf alte Forderungen zuerst die Verjährung prüfen.
In Österreich verjähren viele Alltagsforderungen (etwa Kaufpreis- und Werklohnforderungen des täglichen Lebens) ebenfalls nach 3 Jahren (§ 1486 ABGB), die allgemeine Frist beträgt 30 Jahre. Auch dort muss die Verjährung eingewendet werden.
In der Schweiz gilt eine allgemeine Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 127 OR); für viele Alltagsforderungen wie Miete, Handwerksarbeit und Waren des täglichen Bedarfs gilt eine 5-Jahres-Frist (Art. 128 OR). Die Verjährung wird nur auf Einrede hin berücksichtigt (Art. 142 OR), und auch dort führen Anerkennung oder Abschlagszahlung zum Neubeginn (Art. 135 OR).
Das Inkassobüro mahnt seit Jahren regelmäßig. Verhindert das die Verjährung? Nein. Außergerichtliche Mahnungen hemmen die Verjährung nicht, egal wie oft sie kommen und in welcher Form.
Die Forderung ist verjährt, das Inkassobüro schreibt trotzdem. Ist das erlaubt? Verjährte Forderungen dürfen grundsätzlich noch angemahnt werden, denn die Forderung besteht ja fort. Sie müssen aber nicht zahlen: erheben Sie einmal schriftlich die Einrede der Verjährung.
Darf bei einer verjährten Forderung ein Schufa-Eintrag erfolgen? Bei einer bestrittenen oder verjährten Forderung, der Sie widersprochen haben, ist eine Meldung an Auskunfteien regelmäßig unzulässig. Widersprechen Sie schriftlich und fordern Sie gegebenenfalls die Löschung.
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