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Inkasso & Forderungen

Unberechtigte Mahnschreiben von Inkasso-Firmen erkennen

So prüfen Sie in wenigen Minuten, ob eine Inkasso-Forderung echt und berechtigt ist, woran Sie Betrug erkennen und was Sie tun sollten.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die redaktionelle Prüfung durch einen Fachanwalt steht noch aus.

Ein Inkasso-Schreiben im Briefkasten löst oft sofort Druck aus. Genau das ist die Absicht. Bevor Sie zahlen, sollten Sie eine einfache Wahrheit kennen: ein Inkasso-Schreiben ist nur so viel wert wie die Forderung, die dahintersteht. Besteht die Forderung nicht, ist auch das Schreiben nichts wert.

Die Kurzantwort

Ein unberechtigtes oder betrügerisches Inkasso-Schreiben erkennen Sie meist an diesen Punkten: es nennt keinen ursprünglichen Gläubiger und keinen klaren Grund für die Forderung, die Firma steht nicht im Rechtsdienstleistungsregister, die Gebühren sind unverhältnismäßig hoch, es wird mit Gerichtsvollzieher, Pfändung oder Schufa gedroht, obwohl kein Gericht beteiligt war, und es soll sehr schnell auf ein fremdes oder ausländisches Konto gezahlt werden. Zahlen Sie in so einem Fall nicht vorschnell, prüfen Sie die Forderung und widersprechen Sie schriftlich.

Wann ist eine Inkasso-Forderung überhaupt berechtigt?

Eine Inkasso-Forderung ist nur berechtigt, wenn die eigentliche Hauptforderung wirklich besteht, fällig ist und Sie vorher wirksam in Verzug geraten sind (§ 286 BGB). Erst der Verzug macht Inkassokosten und Verzugszinsen zu einem ersatzfähigen Schaden. Wichtig für Verbraucher: der automatische Verzug 30 Tage nach Zugang einer Rechnung gilt nur dann, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).

Besteht die Forderung gar nicht, etwa weil Sie die Leistung nie bestellt haben, die Rechnung längst bezahlt ist oder die Forderung verjährt ist, dann ist die gesamte Inkasso-Forderung unberechtigt. Auch die Kosten entfallen dann.

Diese Angaben muss ein seriöses Inkasso-Schreiben enthalten

Registrierte Inkassodienstleister müssen Ihnen schon im ersten Schreiben klar und verständlich mitteilen (§ 13a RDG):

  • Name und Anschrift des Auftraggebers, also für wen eingezogen wird.
  • Den Grund der Forderung, bei Verträgen also den Vertragsgegenstand und wann der Vertrag zustande kam.
  • Wie sich die Zinsen berechnen, wenn Zinsen verlangt werden.
  • Art, Höhe und Grund der Inkassokosten, nachvollziehbar aufgeschlüsselt.
  • Die zuständige Aufsichtsbehörde mit Anschrift und elektronischer Erreichbarkeit.

Auf Nachfrage muss die Firma zusätzlich nennen, bei wem die Forderung ursprünglich entstanden ist (wichtig bei verkauften Forderungen) und wie der Vertrag zustande kam. Fehlen diese Pflichtangaben, ist das ein ernstes Warnsignal und ein guter Grund, schriftlich Nachweis zu verlangen.

Warnsignale für ein unberechtigtes oder betrügerisches Schreiben

  • Kein Name des ursprünglichen Gläubigers und kein klarer Forderungsgrund.
  • Die Firma ist nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen, oder die Aufsichtsbehörde fehlt.
  • Fantasiegebühren: Zusatz-, Bearbeitungs- oder Kontoführungskosten, die die kleine Hauptforderung um ein Vielfaches übersteigen.
  • Drohung mit Gerichtsvollzieher, Pfändung, Kontosperrung oder sogar Haft, obwohl kein vollstreckbarer Titel vorliegt. Ohne Titel ist keine Zwangsvollstreckung möglich.
  • Pauschale Drohung mit einem sofortigen Schufa-Eintrag bei einer Forderung, die Sie bestreiten.
  • Massiver Zeitdruck: sehr kurze Fristen von 24 bis 72 Stunden, Wörter wie "letztmalig" oder "Haftbefehl in Vorbereitung".
  • Zahlung auf ein dubioses Konto, besonders eine ausländische IBAN oder ein anderes Konto als das des genannten Gläubigers.
  • Forderung für etwas, das Sie nie bestellt haben, oder aus einer Abo-Falle oder Gewinnspiel-Falle.
  • Die Forderung ist offensichtlich verjährt (älter als rund 3 Jahre, ohne Titel), wird aber weiter eingetrieben.
  • Links oder QR-Codes, die zur sofortigen Zahlung drängen, oder die Bitte um Zahlung per Gutschein oder Kryptowährung.
  • Das Schreiben sieht aus wie ein amtliches Dokument, kommt aber nicht im förmlich zugestellten gelben Umschlag vom Amtsgericht.
  • Namensmissbrauch bekannter Inkassofirmen: das Aktenzeichen lässt sich beim echten Anbieter nicht bestätigen.

So prüfen Sie die Firma in 2 Minuten

Nur registrierte Anbieter dürfen in Deutschland Inkasso betreiben. Ob eine Firma eingetragen ist, sehen Sie kostenlos im öffentlichen Rechtsdienstleistungsregister unter rechtsdienstleistungsregister.de. Dort steht auch die zuständige Aufsichtsbehörde. Für Register und Aufsicht ist seit dem 1.1.2025 das Bundesamt für Justiz zuständig. Findet sich die Firma dort nicht, obwohl sie Inkasso betreibt, ist höchste Vorsicht geboten.

Was Sie tun sollten, und was nicht

  • Ruhe bewahren und nichts übereilt zahlen.
  • Prüfen, ob die Forderung überhaupt besteht: bestellt? erhalten? schon bezahlt? verjährt?
  • Registrierung und Pflichtangaben nach § 13a RDG kontrollieren.
  • Bei unklarer oder unberechtigter Forderung schriftlich und begründet widersprechen, am besten per Einwurf-Einschreiben, die Forderung ausdrücklich bestreiten und einen Nachweis verlangen.
  • Alle Schreiben und Belege aufbewahren.

Und ganz wichtig, was Sie nicht tun sollten: unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis und vereinbaren Sie keine Ratenzahlung, solange die Berechtigung nicht geklärt ist. Selbst eine kleine Teilzahlung kann als Anerkenntnis gelten und die Verjährung neu starten (§ 212 BGB).

Privates Mahnschreiben oder gerichtlicher Mahnbescheid?

Das ist der wichtigste Unterschied. Ein Schreiben eines Unternehmens oder Inkassobüros ist kein Gerichtsdokument. Ein gerichtlicher Mahnbescheid dagegen kommt vom Amtsgericht im förmlich zugestellten gelben Umschlag. Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit dem beiliegenden Formular widersprechen, sonst kann ein Vollstreckungsbescheid folgen. Das Mahngericht prüft dabei nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Reagieren Sie deshalb bei einem echten Mahnbescheid immer fristgerecht, auch wenn Sie die Forderung für falsch halten. Ein Teilwiderspruch nur gegen Kosten und Zinsen ist möglich.

Welche Kosten darf ein Inkassobüro verlangen?

Die Inkassokosten dürfen nicht höher sein als die Vergütung, die einem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zustünde. Seit dem 1.10.2021 gelten für einfache oder unbestrittene Fälle abgesenkte Gebühren; wer sofort auf die erste Aufforderung zahlt, für den sinkt die Gebühr weiter. Verzugszinsen betragen gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 BGB); der höhere Satz und die 40-Euro-Pauschale gelten nur zwischen Unternehmern, nicht gegenüber Privatpersonen. Konkrete Euro-Grenzen hängen von Forderungshöhe und Fall ab, prüfen Sie die Aufschlüsselung im Schreiben kritisch.

Verjährung: nach 3 Jahren

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden und fällig wurde (§ 195, § 199 BGB). Wichtig: außergerichtliche Mahnungen und Inkassoschreiben hemmen die Verjährung nicht, auch nicht per Einschreiben. Verjährte Forderungen müssen Sie nicht mehr bezahlen; Sie können die Einrede der Verjährung erheben. Zahlen Sie deshalb nichts auf eine möglicherweise verjährte Forderung, denn schon eine Teilzahlung setzt die Frist neu in Gang.

Kurz für Österreich und die Schweiz

In Österreich sind Inkassokosten per Verordnung gedeckelt; ersetzt werden nur notwendige und zur Forderung verhältnismäßige Kosten (§ 1333 ABGB). Beratung bietet unter anderem die Arbeiterkammer.

In der Schweiz gibt es keine gesetzliche Grundlage für Inkassogebühren als eigenen Schadensposten. Bundesrat und Bundesgericht gehen davon aus, dass solche Kosten in der Regel nicht geschuldet sind; geschuldet sind grundsätzlich nur die Hauptforderung und ein Verzugszins von 5 Prozent (Art. 104 OR). Statt eines Mahnbescheids gibt es das Betreibungsverfahren; gegen einen Zahlungsbefehl können Sie Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 SchKG), auch nur teilweise.

Häufige Fragen

Muss ich ein Inkasso-Schreiben sofort bezahlen? Nein. Prüfen Sie zuerst, ob die Forderung besteht und berechtigt ist. Bei Zweifeln widersprechen Sie schriftlich und verlangen einen Nachweis, statt vorschnell zu zahlen.

Kann ein Inkassobüro mein Konto pfänden? Nein, nicht von sich aus. Für eine Zwangsvollstreckung braucht es einen vollstreckbaren Titel, etwa einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil. Drohungen mit Pfändung ohne Titel sind unzulässiger Druck.

Was passiert, wenn ich einfach nicht reagiere? Bei einem privaten Inkasso-Schreiben passiert zunächst nichts Rechtliches. Bei einem gerichtlichen Mahnbescheid im gelben Umschlag müssen Sie jedoch innerhalb von 2 Wochen widersprechen, sonst droht ein Vollstreckungsbescheid.

Wie erkenne ich Fake-Inkasso? Typisch sind fehlende Pflichtangaben, eine nicht registrierte Firma, hoher Zeitdruck, Zahlung auf ausländische Konten und Drohungen mit Schufa oder Gerichtsvollzieher. Gleichen Sie verdächtige Konten mit der Schwarzliste der Verbraucherzentrale ab und erstatten Sie bei Betrugsverdacht Anzeige.

Wichtiger Hinweis

Wir sind eine unabhängige Bürgerinitiative und informieren allgemein. Dieser Text ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit oder Unsicherheit wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale oder an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 13a RDG (gesetze-im-internet.de/rdg/__13a.html)
  • § 286 BGB, § 288 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB, § 212 BGB (gesetze-im-internet.de)
  • BGH, Urteil vom 19.02.2025, VIII ZR 138/23 (Musterfeststellungsklage Inkassokosten)
  • Verbraucherzentrale: Schwarzliste betrügerischer Inkassoschreiben
  • Rechtsdienstleistungsregister (rechtsdienstleistungsregister.de), Bundesamt für Justiz